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Satzung des Vereins „Freundeskreis Flörsheim-Pyskowice e.V.“
§ 1 Name, Sitz des Vereins und Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen “Freundeskreis Flörsheim-Pyskowice“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Namen „Freundeskreis Flörsheim-Pyskowice e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Flörsheim am Main.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(2) Zweck des Vereins ist es, die Freundschaft zwischen Deutschen und Polen, insbesondere zwischen den Menschen aus Flörsheim am Main und Pyskowice, zu fördern, um auf der kommunalen Ebene der Völkerverständigung und dem Ziele der europäischen Vereinigung zu dienen. Dieser Zweck soll insbesondere verwirklicht werden
- durch die Durchführung von Veranstaltungen zur Vermittlung polnischer / deutscher Geschichte / Kultur / Gesellschaftsstrukturen sowie Veranstaltungen zur Vermittlung von Wissen um die deutsch-polnischen Beziehungen in der Vergangenheit und um die gemeinsame Zukunft in Europa;
- durch die Durchführung von Kultur- / Sprachreisen nach Polen, insbesondere Pyskowice und Umgebung, sowie von Schüleraustauschen und Praktika von Schülern aus Pyskowice / Umgebung und Flörsheim am Main;
- durch die Durchführung von Sprachkursen (deutsch-polnisch / polnisch-deutsch) und Informationsveranstaltungen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich bereit erklärt, die Zwecke des Vereins zu fördern und die Bestimmungen der Satzung zu beachten. Minderjährige haben die Zustimmung der / des gesetzlichen Vertreters/in bzw. der gesetzlichen Vertreter vorzulegen. Diese/r verpflichtet sich damit auch zur Zahlung der Beiträge gemäß § 5 der Satzung für den/die Minderjährige/n.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich einzureichen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(2) Ehrenmitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden. Es sollten dafür Personen in Betracht gezogen werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
1. durch den Tod des Mitglieds bzw. durch die Auflösung oder den Untergang
der juristischen Person,
2. durch Austritt,
3. durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Das Mitglied kann aus dem Verein zum Ende des Geschäftsjahres austreten. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres. Die Erklärung muss dem Vorstand also bis spätestens am 30.09. des Jahres zugegangen sein.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es mit seinem Verhalten in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstößt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied rechtzeitig Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.
Kommt ein Mitglied mit der Zahlung eines Beitrages mehr als drei Monate in Rückstand, so kann es nach erfolgloser Anmahnung des Beitrages aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand in diesem Falle mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
§ 5 Beiträge
(1) Die Mitglieder sind zur Zahlung des Mitgliedbeitrages verpflichtet. Die Höhe des jährlich zu zahlenden Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag ist am 01. März eines jeden Jahres im Voraus fällig.
(2) Außerordentliche Beiträge können als Umlage nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung erhoben werden, und zwar nur für Zwecke, die unmittelbar der Erfüllung der gemeinnützigen Vereinsaufgaben dienen.
(3) Sämtliche Beiträge sind Bringschulden.
(4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Mittelverwendung
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Kasse des Vereins sowie die Verwendung der Spenden und Beiträge werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstands.
(4)Den Kassenprüfern/innen obliegt die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsvorgänge auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer/in sein.
(5) Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/innen dem Vorstand berichten und, falls notwendig, die sofortige Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beantragen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Darüber hinaus muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
(2) Jede Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder von der/dem Stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen mittels einfachem Brief oder elektronischer Post (eMail) und durch Bekanntmachung im amtlichen Bekanntmachungsorgan der Stadt Flörsheim am Main einberufen. Die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung ist gleichzeitig mitzuteilen.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
1. Wahl- und Abwahl des Vorstands
2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und des Berichts der Kassenprüfer
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
4. Wahl des neuen Vorstands
5. Bestellung von zwei Kassenprüfern/innen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten
6. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
7. Entscheidung über die eingereichten Anträge
8. Ernennung von Ehrenmitgliedern
9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
10. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.
(4) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei Verhinderung von einem/einer Stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands geleitet. Ist auch diese/r verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte die/den Versammlungsleiter/in.
(5) Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens drei Wochen vor der Versammlung schriftlich bei der/dem Vorsitzenden einzureichen.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
- dem/der Vorsitzenden
- bis zu zwei Stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der Schatzmeister/in
- dem/der Schriftführer/in
- bis zu vier Beisitzern/innen.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Vorstandswahl zu berufen. Auf Antrag eines anwesenden Mitglieds haben Vorstandswahlen geheim stattzufinden.
(3) Mitglieder des Vorstands können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen.
(4) Die/der Vorsitzende, die/der Stellvertretende/n Vorsitzende/n und die/der Schatzmeister/in sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die/der Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt.
Die übrigen Mitglieder des Vorstands i.S.d. § 26 BGB können den Verein nur zu zweit vertreten. Im Innenverhältnis dürfen die/der Stellvertretende Vorsitzende und die/der Schatzmeister/in ihre Vertretungsmacht nur bei Verhinderung der/des Vorsitzenden ausüben.
(5) Der Vorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von der/dem Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder mindestens drei Vorstandsmitglieder es beantragen.
(6) Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellen der Tagesordnung
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises
- die Bewilligung von Ausgaben
- Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Wahl einer/s Geschäftsführerin/s
- Bildung von Arbeitskreisen.
(7) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
§ 10 Geschäftsführer/in
(1) Der Vorstand kann die Erledigung der laufenden Geschäfte einem/einer Geschäftsführer/in übertragen.
(2) Der/die Geschäftsführer/in wird vom Vorstand für die Dauer seiner Amtszeit gewählt. Der/die Geschäftsführer/in ist an die Bestimmungen der Satzung des Vereins, an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands gebunden.
(3) Der Vorstand kann die/den Geschäftsführer/in im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigen.
§ 11 Arbeitskreis
Der Vorstand ist ermächtigt, für einzelne Aufgabengebiete seiner Geschäftsführung einen Arbeitskreis zu bilden. Dafür kann er auch sachverständige Personen, die nicht Mitglieder im Verein sind, hinzuziehen.
§ 12 Sitzungsablauf
(1) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(2) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung und des Vorstands die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
(3) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das von der/dem Versammlungsleiter/in und von der/dem von ihr/ihm bestimmten Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Alle Protokolle sind dem Vorstand zuzuleiten.
(4) Eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung kann von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 13 Änderung der Satzung – Beschlüsse
(1) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich. Die Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
(2) Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung hat jedoch schriftlich zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
(2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
1. der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder beschlossen hat oder
2. von zwei Dritteln der Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
(3) Diese Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent der Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Die Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, ist zu einer weiteren Sitzung einzuladen, die unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist und mit einfacher Mehrheit der gültigen, abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschließen kann.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Geldvermögen an die „Flörsheimer Bürgerstiftung“, die diese Mittel unmittelbar und ausschließlich für Projekte des kulturell gemeinnützigen Stiftungszweiges zu verwenden hat. Das Sachvermögen fällt an die Stadt Flörsheim am Main.
§ 15
Die vorstehende Satzung wurde nach Änderung § 8 Absatz 2 Satz 1 am 15.11.2022 durch die Mitgliederversammlung beschlossen.